Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich die bei dem Kläger anerkannte Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit - nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verschlimmert hat. Der 1965 geborene Kläger arbeitete von 1981 bis 1990 im Steinkohlenbergbau als Jungbergmann, Transportarbeiter und Hauer. Im Oktober 1990 war er für eine Unternehmerfirma als Hauer Tätig. Von 1991 bis 1993 und von 1995 bis 1996 war er als Maschinenführer bei der Firma M beschäftigt. Zuletzt arbeitete er von April 2004 bis Februar 2005 als Berg- und Maschinenmann für mehrere Unternehmerfirmen im Steinkohlenbergbau. Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung der Beklagten war der Kläger zuletzt bei den Unternehmerfirmen F und J für ca. 7 Monate einem Beurteilungspegel zwischen 90 und 93 dB (A) ausgesetzt. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. N F, ein HNO-ärztliches Gutachten unter dem 04.08.2009 (richtig wohl: 04.09.2008). Dr. N sah das Audiogramm vom 26.09.2007 (richtig wohl 2006, Bl. 32 VA), das am nächsten nach dem letzten Arbeitstag lag, als maßgeblich an, weil nach dem im Einzelnen dargestellten Stand der HNO-medizinischen Wissenschaft ein Lärmschaden des Gehörs nur unter Einwirkung von Lärm entstehen könne, so dass jeder nach Beendigung der Lärmtätigkeit eingetretene Hörschaden als nicht lärmbedingt anzusehen sei. Er ermittelte daraus einen Hörverlust beidseits von 15 v.H. Daraus ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für den berufsbedingten Hörverlust einschließlich eines Tinnitus von unter 10 v.H. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2008 eine BK 2301 an und lehnte die Gewährung einer Rente ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009; Urteil des SG Gelsenkirchen - SG - S 37 U 114/16). Das SG stützte sich auf das Gutachten des Dr. N vom 04.08.2008. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 4 U 127/09 holte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auf Antrag des Klägers ein weiteres HNO-ärztliches Gutachten von dem Chefarzt der Klinik für HNO-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie des Prosper Hospitals S Prof. Dr. Dr. T (vom 25.10.2010) ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die MdE auf unter 10 v.H. zu schätzen sei. Dr. N sei uneingeschränkt zuzustimmen. Im Termin vom 10.12.2010 nahm der Kläger die Berufung zurück. Mit ärztlicher Anzeige vom 12.08.2014 teilte der behandelnde HNO-Arzt N der Beklagten mit, die Schwerhörigkeit des Klägers habe sich weiter verschlechtert. Unter dem 02.11.2015 beschied die Beklagte den Kläger dahingehend, die Verschlechterung seines Gehörs nach Aufgabe der lärmgefährdenden Tätigkeit am 23.02.2005 werde nicht als Folge der BK anerkannt. Die letzte lärmgefährdende Tätigkeit des Klägers habe am 23.02.2005 geendet. Daran habe sich Arbeitslosigkeit und Berentung angeschlossen. Eine Verschlechterung einer Lärmschwerhörigkeit könne sich aber nur während einer beruflichen Lärmeinwirkung entwickeln. Nach dem Ende der Lärmeinwirkung sei ein Fortschreiten der Schwerhörigkeit nur aus altersbedingten Gründen möglich. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die Feststellung einer Verschlimmerung. Dem half die Verwaltungsstelle nicht ab und der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 zurück. Es sei medizinisch ausgeschlossen, dass sich eine Lärmschwerhörigkeit nach Aufgabe der lärmgefährdenden versicherten Tätigkeit verschlimmere. Der Kläger hat am 22.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er angeführt, die Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass sich eine anerkannte Lärmschwerhörigkeit nach Aufgabe der lärmgefährdenden versicherten Tätigkeit verschlimmern (wohl: nicht verschlimmern) kann. Die Beklagte habe keine ärztlichen Untersuchungen hierzu veranlasst. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 antragsgemäß zu erkennen.
Fundstelle(n): AAAAG-71905
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