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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 494/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Doch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde.

2. Zu dem einer Versorgungsehe möglicherweise entgegenstehenden Umstand der Übernahme der Pflege des Versicherten.

Fundstelle(n):
YAAAG-71881

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