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Lexikon - Stand: 12.02.2024

Holding – Leistungseinkauf und Leistungsverkauf aus umsatzsteuerlicher Sicht

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Steuert ein Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten über Tochtergesellschaften, erfolgt die Verwaltung dieser Beteiligungen häufig über Holding-Strukturen., also Unternehmen, deren wesentlicher oder alleiniger Geschäftszweck darin besteht, diese Beteiligungen zu steuern. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich dann die Frage, ob die Holding auch den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff erfüllt und inwieweit der Leistungsverkauf der Umsatzsteuer unterliegt oder ob für den Leistungseinkauf ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Der Beitrag fasst deshalb die Grundsätze und Besonderheiten einer Holding zusammen.

1. Rechtsgrundlagen


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2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Was ist eine Holding?

Der Begriff der Holding ist im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht definiert. Dies ist grundsätzlich für die Umsatzbesteuerung auch nicht erforderlich, da das Umsatzsteuergesetz die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung – neben weiteren Voraussetzungen – ganz allgemein an die Eigenschaft eines Unternehmers knüpft. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Eine konkrete Rechtsform wird dabei nicht vorgeschrieben.

Hinweis:

Die Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG erfolgt unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers.

Eine Definition des Begriffs der Holding findet sich in § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG zu „Konzern und Konzernunternehmen“. Danach gilt: „Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.“

Eine Holding stellt keine eigene Rechtsform dar. Vielmehr werden unter dem Dach einer Holding Unternehmensbeteiligungen gehalten, die wirtschaftlich gefördert, umstrukturiert oder auch wieder veräußert werden. Überwiegend werden Holdings in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt.

Weitere Erwähnung findet die Holding unter anderem im Kapitalanlagegesetzbuch in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, im Versicherungsaufsichtsgesetz in § 7 Nr. 31 VAG oder auch im Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz in § 2 Abs. 10 FKAG.

Die Gründe für eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen einer Holding können vielfältig sein. Ein Hauptgrund ist unstrittig die Erlangung von Steuervorteilen durch die internationale Verschiebung von Gewinnen. Durch die Bündelung von Unternehmensfunktionen in sog. Shared Service Center als Tochtergesellschaften können Holding-Strukturen entstehen.

Eine Holding besteht grundsätzlich aus einem Mutterunternehmen, darunter können sich eine oder mehrere weitere Ebenen selbständiger Tochterunternehmen anschließen. Häufig sind die Tochterunternehmen rechtlich wie auch organisatorisch selbständig.

Für eine zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer Holding ist es erforderlich festzustellen, in welcher Art und Weise sich die Holding ins Tagesgeschäft der gehaltenen Gesellschaften einbringt. Der EuGH und der BFH haben sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Unternehmereigenschaft einer Holding befasst. Durch die Finanzverwaltung wurden diese Grundsätze zwischenzeitlich in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Entsprechend dieser Grundsätze ist zwischen folgenden Holdingarten zu unterscheiden:

  • Finanzholding,

  • Führungsholding und

  • Mischholding.

Hinweis:

Die Bestimmung, welche Art der Holding vorliegt, ist für die weitere umsatzsteuerliche Beurteilung wichtig. Dies betrifft insbesondere die Frage, inwieweit der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen als steuerbarer Umsatz zu berücksichtigen ist und ob für die in Zusammenhang mit dem Halten von Unternehmensbeteiligungen anfallenden Ausgaben ein Vorsteuerabzug möglich ist.

2.2 Finanzholding

2.2.1 Unternehmereigenschaft und Umsatzbesteuerung

Bei einer Finanzholding handelt es sich um eine Holding, die ausschließlich nur Beteiligungen an Unternehmen hält. Weitere (entgeltliche) Leistungen erbringt die Finanzholding weder gegenüber den Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, noch gegenüber sonstigen Dritten.

Zwar erzielt die Finanzholding Einnahmen aus Zinszahlungen und der Ausschüttung von Dividenden durch die Gesellschaften, deren Anteile sie hält: Jedoch erfolgen diese Zahlungen nicht innerhalb eines Leistungsaustausches. Daher gilt die Finanzholding nach Ansicht des EuGH nicht als Unternehmer i. S. des § 2 UStG. Demnach handelt es sich beim bloßen Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen nicht um eine unternehmerische Tätigkeit. Demnach kann eine Finanzholding auch kein Organträger sein.

Diese Feststellung wirkt sich daher auch auf die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen durch die Finanzholding aus: Denn da das Halten von Beteiligungen nicht als unternehmerische Tätigkeit eingeordnet wird, werden auch die Veräußerungsgeschäfte der Finanzholding nicht umsatzsteuerlich gewürdigt.

Bei der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen durch eine Finanzholding handelt es sich also um einen nicht steuerbaren Umsatz.

2.2.2 Vorsteuerabzug

Der Finanzholding steht aus vorsteuerbelasteten Eingangskosten grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass die in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen dem Unternehmensbereich der Finanzholding zuzuordnen wären. Da die Finanzholding jedoch nicht unternehmerisch tätig ist, kann auch eine Zuordnung zum Unternehmensbereich nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht erfolgen.

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