Im Digital Never-Never Land
Wer [i]Bundesregierung, Jahreswirtschaftsbericht 2018, BT-Drucks. 19/580 unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/005/1900580.pdfim aktuellen Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung v. „blättert“ bzw. scrollt, stößt schon im Geleitwort dazu auf so wohltemperierte Sätze wie „Die Digitalisierung revolutioniert Wirtschaft und Arbeitswelt. Um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, ist eine leistungsfähige und flächendeckende Infrastruktur erforderlich.“ Wohl wahr!
Leider [i]Das beA-Desaster – nicht immer hapert es an rechtlichen Vorgabenhapert es mit dem „digitalen Wandel“ in Deutschland auf breitester Front. Nicht nur gesetzgeberisch fühlt man sich nicht an der Spitze der Entwicklung (Stichworte: Besteuerung und Aufsicht über Geschäfte mit Bitcoins, Rechtsrahmen für 5G und für autonomes Fahren, zeitgemäßes Urheberrecht, unkomplizierte Online-Gründung von Gesellschaften). Auch die Infrastruktur lässt den Berater ungläubig staunen. Die jüngste staunenswerte Bruchlandung gab es für das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA. Was da seit Ende Dezember offenbar wurde, darf man technisch und kommunikativ wohl als komplettes Desaster bezeichnen. Die Rechtsaufsichtsbehörde, das BMJV, hat sich eingeschaltet, betont aber, man habe „nur die 'Machbarkeit' der Nutzungsverpflichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs [...] beim Erlass der entsprechenden Gesetze und Verordnungen ausführlich geprüft. Derzeit liegen [...] keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nutzungsverpflichtung nicht 'machbar' gewesen wäre.“ Das ist korrekt, aber ein smarter Ordnungsrahmen hilft den Rechtsanwälten, die den „Spaß“ bezahlen, nicht. Immerhin gilt für sie seit dem eine gesetzliche Pflicht für den Empfang von Gerichtspost via beA. Und das funktioniert nicht – bis auf Weiteres.
Dem [i]BMF-Schreiben zum Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbankenregulatorischen Handlungsbedarf bei digitalen Dienstleistungen hat das immerhin in einem wichtigen Bereich bereits Ende 2017 abgeholfen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware für die beschränkte Steuerpflicht ist seitdem passé. Schewe stellt ab die Änderungen dar und bewertet sie. Sie betreffen wegen der Abzugsteuerpflicht nicht nur ausländische Softwareanbieter, sondern auch deren Kunden („user“) im Inland.
Im [i]Trotz international einheitlichem AOA bestehen DoppelbesteuerungsrisikenTop-Beitrag dieser IWB gehen Engelen/Tcherveniachki ab den deutschen Sonderregelungen bei der Anwendung des AOA und der VWG BsGa für Bankbetriebsstätten, den praktischen Schwierigkeiten und Doppelbesteuerungsrisiken dabei nach.
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 3 / 2018 Seite 1
NWB DAAAG-71755