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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1822/15 EFG 2018 S. 473 Nr. 6

Gesetze: KStG § 4 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 4, KStG § 4 Abs. 6, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 7

Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art

Leitsatz

  1. Die Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 KStG gelten auch, wenn die Tätigkeiten in einem sog. Eigenbetrieb zusammengefasst sind.

  2. Die Verpachtung einer Multifunktionshalle begründet nach § 4 Abs. 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art, der nach § 4 Abs. 6 KStG mit dem in eigene Regie betriebenen sonstigen Veranstaltungsorten (z.B. Stadthallen) zu einem einzigen Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden kann, da die Art der Nutzung der Veranstaltungsorte auf dem Stadtgebiet im Wesentlichen gleichartig ist.

  3. Gegen die Zusammenfassung von selbst unterhaltenen und verpachteten Betrieben nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG spricht nicht, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH die Verpachtung eines Dauerverlustbetriebs nicht nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigt sein kann.

  4. Die begünstigende Regelung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG greift, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen, nicht ein, wenn der dauerdefizitäre Verlustbetrieb nicht selbst unterhalten sondern an einen Dritten mit Verlust verpachtet wird.

  5. Die Kommune ist berechtigt Beteiligungserträge als gewillkürtes Betriebsvermögen zur Stärkung des Eigenkapitals defizitären Eigenbetrieben zuzuordnen.

  6. Kriterien zur Zuordnung von Beteiligungserträgen zu den einzelnen Betrieben gewerblicher Art.

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 2525 Nr. 42
DStZ 2018 S. 176 Nr. 6
EFG 2018 S. 473 Nr. 6
PAAAG-71751

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