Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem dauerdefizitären
Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz
Die Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 KStG gelten auch, wenn die Tätigkeiten
in einem sog. Eigenbetrieb zusammengefasst sind.
Die Verpachtung einer Multifunktionshalle begründet nach § 4 Abs. 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art, der nach § 4 Abs.
6 KStG mit dem in eigene Regie betriebenen sonstigen Veranstaltungsorten (z.B. Stadthallen) zu einem einzigen Betrieb gewerblicher
Art zusammengefasst werden kann, da die Art der Nutzung der Veranstaltungsorte auf dem Stadtgebiet im Wesentlichen gleichartig
ist.
Gegen die Zusammenfassung von selbst unterhaltenen und verpachteten Betrieben nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG spricht nicht, dass
nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH die Verpachtung eines Dauerverlustbetriebs nicht nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigt
sein kann.
Die begünstigende Regelung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG greift, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Norm vorliegen, nicht ein, wenn der dauerdefizitäre Verlustbetrieb nicht selbst unterhalten sondern an einen Dritten mit Verlust
verpachtet wird.
Die Kommune ist berechtigt Beteiligungserträge als gewillkürtes Betriebsvermögen zur Stärkung des Eigenkapitals defizitären
Eigenbetrieben zuzuordnen.
Kriterien zur Zuordnung von Beteiligungserträgen zu den einzelnen Betrieben gewerblicher Art.
Fundstelle(n): DB 2018 S. 2525 Nr. 42 DStZ 2018 S. 176 Nr. 6 EFG 2018 S. 473 Nr. 6 PAAAG-71751
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