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Keine Umsatzsteuer vom Profi-Pokerspieler
Anmerkungen zum
Nach dem unterliegen Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren nicht der Umsatzsteuer. Denn zwischen der Teilnahme und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Der Beitrag beleuchtet vergleichbare Sachverhalte außerhalb des Karten- und Glücksspiels im Kontext des Urteils.
Wann handelt ein Profispieler unternehmerisch?
Wann impliziert die Ungewissheit der Vergütung die Verneinung der Steuerbarkeit?
Welche Konsequenzen ergeben sich außerhalb des Glücksspiels?
I. Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Der Kläger, eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland, erzielte Gewinne u. a. aus der Teilnahme an Pokerturnieren im In- und Ausland sowie im Internet. Aufgrund seiner Ermittlungen kam das FA zu dem Ergebnis, der Kläger sei Berufsspieler. Die Unternehmereigenschaft sah das FA als gegeben an, weil aufgrund der Höhe der Gewinne nicht von einer Freizeitbeschäftigung auszugehen sei, weil er als Profi wie ein Unternehmer am Markt agiere und auch in einschlägigen Preisgeldrankings zu finden sei. ...