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Disziplinarverfügung | Zur Prüfpflicht eines Notars
Ein Notar ist bei der Vornahme von Beurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, verpflichtet, die Existenz des Vertretenen und grds. auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen einen Verweis wegen eines Dienstvergehens aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Amtspflichten aus § 17 BeurkG, weil er vor einer Beurkundung die Existenz der Vertretungsmacht der als Vertreter der Käuferin, eines Unternehmens mit Sitz in Malta, benannten natürlichen Personen nicht überprüft hat. Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass er eine rechtswirksame Urkunde errichtet...