Vergütungsverfahren; vorzulegende Belege (Rechtslage vom bis )
Leitsatz
NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung „in Kopie“ beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.
Gesetze: UStG § 18 Abs. 9 Satz 1, Satz 2 Nr. 4; UStDV § 61 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 10;
Instanzenzug: (EFG 2016, 2102),
Tatbestand
I.
1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in der Republik Portugal ansässige Unternehmerin, stellte am beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern in Höhe von 4.122,56 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 (Vergütungszeitraum).
2 Das BZSt lehnte mit Bescheid vom die Vergütung in Höhe von 1.884,47 € ab, da die unter Nr. 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom nur als Kopie eingescannt und elektronisch übermittelt worden sei.
3 Ihrem Einspruch vom fügte die Klägerin die eingescannte Originalrechnung bei und übersandte zusätzlich die Originalrechnung in Papierform. Sie wies ergänzend darauf hin, dass sie ihren Antrag vier Monate vor Ablauf der Antragsfrist (Ablauf ) eingereicht habe und vom BZSt nicht auf die angeblich fehlenden Dokumente hingewiesen worden sei.
4 Das BZSt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Es führte aus, die eingescannte Originalrechnung sei nicht innerhalb der Antragsfrist vorgelegt worden. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da die Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Frist treffe. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass in einem Massenverfahren alle Anträge zeitnah auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüft würden, selbst wenn der Antrag vier Monate vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden sei.
5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, es reiche aus, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist eine eingescannte Kopie der Rechnung elektronisch übermittelt habe. Das elektronisch übermittelte Dokument stelle eine „Kopie der Rechnung“ i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der im Vergütungszeitraum maßgeblichen Fassung (a.F.) dar.
6 Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 2102 veröffentlicht.
7 Mit seiner Revision rügt das BZSt die Verletzung materiellen Rechts (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F., Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 44, S. 23 ff.).
8 Das BZSt beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Die Klägerin hat sich nicht geäußert.
Gründe
II.
10 Die Revision des BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
11 1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine „Kopie der Rechnung“ i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller eine Kopie eingescannt und elektronisch an das BZSt übermittelt hat. Der Senat verweist zur Begründung dafür zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil vom gleichen Tag XI R 24/16 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2018, 161).
12 2. Ausgehend davon hat die Klägerin innerhalb der Antragsfrist auch in Bezug auf die unter Nr. 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom eine „Kopie der Rechnung“ beim BZSt eingereicht; denn sie hat eine Kopie eingescannt und elektronisch übermittelt. Dies reicht aus.
13 3. Andere Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
14 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.XIR23.16.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 352 Nr. 3
OAAAG-71465