Gemeiner Wert von Erfindungen und Urheberrechten (R B 9.2 ErbStR 2011)
Nach R B 9.2 Satz 5 ErbStR 2011 ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG angewendet wird.
Ab dem enthält § 203 Abs. 1 BewG n. F. keine Regelung zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes mehr, sondern einen pauschalen Kapitalisierungsfaktor von 13,75.
Für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist an einem Kapitalisierungszins entsprechend dem System des § 203 BewG a. F. festzuhalten. Für Bewertungsstichtage im Jahr 2017 ist dabei auf den Basiszins von 0,59 Prozent abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten auf den errechnet hat. Dieser ist um einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu erhöhen. Daraus errechnet sich für 2017 ein Kapitalisierungszinssatz von 5,09 Prozent.
Dieser Kapitalisierungszinssatz gilt bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit dem Substanzwert für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten entsprechend (R B 11.3 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2011).
Für Bewertungsstichtage ab kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Finanzen nach § 18 Abs. 4 InvStG 2018 jährlich einmal im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3101 - 1002
Fundstelle(n):
EStB 2018 S. 141 Nr. 4
ErbStB 2018 S. 83 Nr. 3
UVR 2018 S. 141 Nr. 5
AAAAG-71461