Beibehalten des inländischen Wohnsitzes durch Beibehalten eines angemieteten Einfamilienhauses als Voraussetzung für Kindergeldanspruch
bei auf drei Jahre befristeter beruflicher Entsendung des Steuerpflichtigen ins Ausland
Leitsatz
1. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn jemand ein angemietetes
Einfamilienhaus, das er zusammen mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind vor und nach einem beruflich veranlassten, auf drei
Jahre befristeten Auslandsaufenthalt als einzige Wohnung ständig nutzt, während des Auslandsaufenthalts unter Fortführung
der Miet- und Versorgungsverträge unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält. Unter diesen Voraussetzungen
kann die Wohnung in Deutschland auch dann weiter Wohnsitz für den Steuerpflichtigen und sein minderjähriges Kind sein, wenn
der Steuerpflichtige bzw. seine Familie sie zwischenzeitlich nur kurzfristig zu Ferien-, Erholungs- oder geschäftlichen Zwecken
anlässlich von Dienstreisen aufsuchen, der Steuerpflichtige ansonsten während der dreijährigen Entsendung mit Lebensgefährtin
und Kind in Mexiko wohnt, und wenn die wenigen kurzfristigen Inlandsaufenthalte während der Entsendung keinen Wohncharakter
haben.
2. Dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO (BStBl I 2014, 290, zu § 8 AO, Nr. 4 Satz 2) ist nicht zu entnehmen, dass
der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich regelmäßig zweimal zu Wohnzwecken über einige Wochen nutzen muss, um seinen Wohnsitz
beizubehalten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IStR 2017 S. 7 Nr. 22 BAAAG-71196
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.