Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt
Beteiligte eines Leistungsaustauschs
Leitsatz
1. Verfügt ein Unternehmen über keinerlei eigene Büroräume in dem Land, in dem es registriert ist, kann dies als Anhaltspunkt
dafür gewertet werden, dass das Unternehmen nicht in jenem Land ansässig ist.
2. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie unter anderem für Briefkastenfirmen charakteristisch ist, stellt nicht den
Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar.
3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an den Betreiber eines
Seeschiffs oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden; sie erstreckt sich nicht auf Umsätze auf den
vorhergehenden Stufen.
4. Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs ergeben sich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAG-71195
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