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FG Bremen Urteil v. - 2 K 62/13 (2)

Gesetze: UStG § 4 Nr. 2, UStG § 8 Abs. 1, UStDV § 61a Abs. 4, AO § 90 Abs. 2

Ansässigkeit eines Unternehmens

Steuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt

Beteiligte eines Leistungsaustauschs

Leitsatz

1. Verfügt ein Unternehmen über keinerlei eigene Büroräume in dem Land, in dem es registriert ist, kann dies als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass das Unternehmen nicht in jenem Land ansässig ist.

2. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie unter anderem für Briefkastenfirmen charakteristisch ist, stellt nicht den Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar.

3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden; sie erstreckt sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen.

4. Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs ergeben sich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAG-71195

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