Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) hat die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) herausgegebenen Sportplaner (Tennis-, Fußball-, Golf- und Motorsportplaner) entgegen der Umsatzsteueranmeldung der Klägerin für das Jahr 1995 dem Regelsteuersatz unterworfen (Änderungsbescheid vom , insoweit bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom ).
Die hiergegen von der Klägerin beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, auf die Sportplaner sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 49 Buchst. a der dazu ergangenen Anlage der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Die Sportplaner seien als ”Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke” in die Pos. 4901 des Zolltarifs (= Kombinierte Nomenklatur —KN—) einzureihen. Es handele sich bei ihnen um sog. Fachkalender, deren Charakter bei Gesamtbetrachtung aller objektiv feststellbaren Merkmale nicht durch das darin enthaltene Kalendarium, sondern durch die belehrenden und unterhaltenden fachlichen Informationen über den betreffenden Sport allgemein und über die Sportereignisse des Jahres in der jeweiligen Sportart bestimmt werde. Deshalb seien sie auch keine nicht steuerbegünstigten Kalender i.S. der Pos. 4910 KN. Als entscheidende Kriterien bei dieser Gesamtbetrachtung wertete das FG die zeitlose Nutzbarkeit des Sportplaners über das vorgegebene Kalenderjahr 1995 hinaus, die dem Sportplaner den Charakter eines Fachbuches und eines Sportalmanachs verleihe, den überwiegenden Umfang des redaktionellen gegenüber dem eintönig wirkenden kalendarischen Teil sowie die lebhafte und interessante Aufmachung des redaktionellen Teils gegenüber der eintönig wirkenden Aufmachung des kalendarischen Teils, und schließlich den mit 16,80 DM relativ hohen Preis im Vergleich mit deutlich billigeren reinen Taschenkalendern. Die in den Sportplanern abgedruckte Werbung stehe der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen, da die Sportplaner weder zu Werbezwecken eines Unternehmens herausgegeben würden und auch nicht überwiegend Werbezwecken dienten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Veröffentlichung der Vorentscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 171 verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA. Das FA hält die Entscheidung nicht für richtig. Die Kriterien, die das FG bei seiner Gesamtbetrachtung angelegt habe, müssten anders gewichtet werden. Wichtig sei der erste Eindruck, den ein Erwerber gewinne, wenn er einen solchen Planer kaufe. Dabei falle zunächst das geräumige Kalendarium ins Auge. Das FG hätte auch die Terminübersichten und Fotos, die sich zwischen den einzelnen Monaten befänden, nicht aus dem Kalendarium herausrechnen und dem redaktionellen Teil zurechnen dürfen. Ferner hätte es die Dürftigkeit und fehlende Aktualität des sog. redaktionellen Teils feststellen müssen, denn die von der Klägerin dargestellte Aufgabe der Planer als Nachschlagewerk für die montäglichen Schul- und Bürodiskussionen könne von den Planern nicht geleistet werden. Schließlich hätte das FG den erheblichen Umfang an Werbung berücksichtigen müssen. Zwar würden die Planer sicher nicht zu Werbezwecken herausgegeben und dienten wohl auch nicht überwiegend Werbezwecken; es gehe aber zu weit, wenn das FG die Werbezwecke nur dann berücksichtigen wolle, wenn mit den Planern ”in erster Linie” Werbezwecke verfolgt würden. Mit den Planern werde so massiv Werbung betrieben, dass man dies nicht außer Acht lassen könne. Hätte das FG all dies beachtet, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei den Planern um Druckerzeugnisse handele, bei denen das Kalendarium und die Werbung im Vordergrund ständen. Danach wäre auf die Planer der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden und die Klage abzuweisen gewesen.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beanstandungen des FA könnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Gewichtung der jeweiligen Sachverhaltselemente eine tatrichterliche Aufgabe des FG sei, die der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz nur bei Rechtsverstößen überprüfen könne. Solche habe das FA aber nicht darlegen können. Im Übrigen hält die Klägerin die Vorentscheidung für zutreffend.
Die Revision des FA, deren Zulässigkeit sich noch nach § 120 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum maßgeblichen Fassung richtet, weil das angefochtene Urteil vor dem verkündet worden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757), ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.
a) Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muss die Revisionsbegründung u.a. die verletzte Rechtsnorm enthalten. Dies bedeutet nicht nur, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält, sondern darüber hinaus auch, dass der Revisionskläger zusätzlich die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben muss, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (, BFH/NV 1996, 893, m.w.N.).
Bei den vorgetragenen Gründen muss es sich indes um solche handeln, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Revision nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. An die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der BFH hingegen nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden, wenn —wie im Streitfall— die Revision ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegt wird und Verfahrensmängel hinsichtlich der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann eine solche Revision nicht in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO genügenden Weise ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat (vgl. , nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 54 und 55, m.w.N.). Nur wenn das Urteil an einem solchen, der materiellen Rechtsanwendung zuzuordnenden Mangel leidet, verstößt es —ebenso wie bei fehlerhafter Auslegung oder fehlerhafter Anwendung des materiellen Bundesrechts— gegen nach § 118 Abs. 1 FGO revisibles Recht.
b) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revisionsbegründung des FA nicht. Es sind schon Zweifel daran angebracht, ob sie überhaupt, wenigstens im Kontext, erkennen lässt, welche Rechtsnorm das FA durch die Vorentscheidung für verletzt hält. Jedenfalls aber sind in der Revisionsbegründung des FA Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung in dem vorbezeichneten Sinne ergibt, nicht angegeben. Die Ausführungen des FA erschöpfen sich vielmehr in ihrem sachlichen Gehalt in der Rüge, das FG habe den Fall falsch entschieden, weil es die Umstände, aus denen das FG im Wege einer Gesamtbetrachtung gefolgert habe, dass das in den Sportplanern enthaltene Kalendarium nicht charakterbestimmend sei, hätte anders, nämlich nach der vom FA aufgezeigten Vorstellung, gewichten müssen. Bei dieser Gewichtung der Umstände handelt es sich aber um eine dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung, die gänzlich auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher einer Überprüfung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nach Maßgabe der oben aufgezeigten Maßstäbe zugänglich ist. Das FA hat jedoch nicht dargelegt, dass das FG die ihm gezogenen Grenzen bei der Würdigung und Feststellung des Sachverhalts in dem Sinne überschritten hätte, dass die seiner Auffassung entgegengesetzte Würdigung des FG mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sei, sich in Widersprüche verwickle oder nach den festgestellten Tatsachen das Ergebnis einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung des FG sei. Im Gegenteil ist sogar festzustellen, dass einige der vom FA für maßgeblich erachteten Kriterien untauglich sind. Wenn das FA auf den ersten Eindruck des Erwerbers eines Sportplaners abstellen möchte, also auf eine subjektive Empfindung, so ist darin kein objektiv feststellbares Merkmal —nur ein solches wäre bei der tariflichen Einreihung berücksichtigungsfähig— zu sehen. Ob die sich zwischen den einzelnen Monaten befindlichen Hinweise und Übersichten zum kalendarischen oder redaktionellen Teil gehören, ist eine Wertung, die in die eine oder andere Richtung ersichtlich ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze möglich ist. Völlig unmaßgeblich ist schließlich, ob die im Planer enthaltenen Informationen inhaltlich zu dürftig seien, um in ”Montagsdiskussionen” mit einem Fachsportblatt mithalten zu können, denn der redaktionelle Inhalt einer Druckschrift ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes außerhalb des Bereichs jugendgefährdender Schriften grundsätzlich kein relevantes Kriterium.
Hinsichtlich der ”Durchsetzung” mit Werbung ist der Vortrag des FA selbst widersprüchlich. Einerseits erkennt es ausdrücklich an, dass die Planer sicher nicht zu Werbezwecken herausgegeben würden und wohl auch nicht überwiegend Werbezwecken dienten, womit aber, wie vom FG festgestellt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG erfüllt sind. Andererseits hält es dem FG vor, es habe den erheblichen Umfang an Werbung nicht berücksichtigt, denn das FG gehe zu weit, wenn es Werbezwecke nur dann berücksichtigen wolle, wenn mit den Planern ”in erster Linie” Werbezwecke verfolgt würden. Diese Argumentation geht am Gesetz vorbei und ist daher nicht geeignet, für sich allein eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu bewirken. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes kommt es nach dem Begünstigungstatbestand insoweit allein darauf an, dass die Broschüre nicht ”überwiegend” Werbung enthält, und genau dies und nicht weniger oder mehr hat das FG festgestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1185 Nr. 9
PAAAA-68766