Artikel 7 Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
(2) Jeder der Vertragsstaaten kann bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für die Berechnung des Kündigungstermins ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
Geschehen zu Jaunde am in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des englischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.
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NAAAG-71033