DBA (Air) Kamerun Artikel 4

Artikel 4 Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(5) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr“:

  1. Einkünfte oder Bruttoerträge aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen für die Beförderung von Personen, Tieren, Gütern, Post oder Waren,

  2. Gewinne aus der Vercharterung von vollständig ausgerüsteten oder leeren Luftfahrzeugen,

  3. Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die der Beförderung von Containern dienen). Standgebühren, die bei verspäteter Abholung von Containern erhoben werden, gelten jedoch nicht als Gewinne aus internationalem Verkehr.

  4. Zinsen aus unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängenden Guthaben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAG-71033