Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer und
die Vermögensteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
in der Republik Kamerun:
die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen, einschließlich des Steuerzuschlags der Gemeinden (centimes additionnels) und
die Körperschaftsteuer bzw. die pauschale Mindestkörperschaftsteuer, einschließlich des Steuerzuschlags der Gemeinden (centimes additionnels).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die von einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAG-71033