DBA (Air) Kamerun Artikel 1

Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Unternehmen, die Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreiben und in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAG-71033