Gründe
I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) standen aus der Einkommensteuerveranlagung 1983 Steuerguthaben zu, die der Beklagte und Beschwerdegegner zu 1 (das Finanzamt zu 1 —FA 1—) mit fälligen Steuerrückständen aus den Einkommensteuerveranlagungen 1980 und 1981 verrechnete.
Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände des Klägers erließ das FA 1 einen Abrechnungsbescheid und wies den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage stellte das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang mit rechtskräftigem Urteil fest, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ein Guthaben von ... DM verblieben sei.
Als der Kläger das FA 1 sodann zur Zahlung aufforderte, erließ das FA 1 einen weiteren Abrechnungsbescheid mit dem es feststellte, dass das im Urteil festgestellte Steuerguthaben in Höhe von ... DM inzwischen durch Erstattungen und Umbuchungen erloschen sei.
Den dagegen eingelegten Einspruch gab das FA 1 zuständigkeitshalber an den Beklagten und Beschwerdegegner zu 2 (das Finanzamt zu 2 —FA 2—) ab, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz verlegt hatte.
Mit seiner gegen das FA 1 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Abrechnungsbescheides und die Auszahlung von ... DM sowie den Erlass eines Zinsbescheides.
Nachdem das FA 2 den Einspruch zurückgewiesen hatte, richtete der Kläger im Wege der Klageerweiterung die Klage auch gegen das FA 2.
Das FG wies die Klage gegen das FA 1 als unzulässig und die Klage gegen das FA 2 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es dem FA 1 aufgrund der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der passiven Prozessführungsbefugnis fehle. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung seien rechtmäßig, da das festgestellte Einkommensteuerguthaben des Klägers durch spätere —genau bezeichnete— Umbuchungen und Auszahlungen an den Kläger getilgt worden sei. Dem Erlass des angefochtenen Abrechnungsbescheids stehe auch nicht das rechtskräftige Urteil des FG entgegen, da Gegenstand der Entscheidung nur die Feststellung des dem Kläger zustehenden Guthabens bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gewesen sei. Weitere substantiierte inhaltliche Einwände gegen den Abrechnungsbescheid, die die Richtigkeit der dargestellten Verwendung des dem Kläger zustehenden Guthabens in Frage stellen könnten, habe der Kläger nicht gemacht. Aufgrund der vom FA 1 vorgelegten Unterlagen habe das FG auch keinen Zweifel daran, dass die im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Überweisungen tatsächlich auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden seien. Der Kläger habe die Zahlungseingänge nur pauschal bestritten, deshalb nehme der Senat ihm nicht ab, die überwiesenen Beträge nicht erhalten zu haben.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Er stützt die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. An der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse. Auch sei das Urteil offensichtlich unrichtig. Des Weiteren beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel. Das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, die Darlegungs- und Beweislast verkannt und eine Beweisaufnahme über eine vom Kläger bestrittene Tatsachenbehauptung unterlassen. Der Rechtsstreit habe zudem grundsätzliche Bedeutung.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit der Kläger die Beschwerde damit begründet, dass das FG die Klage gegen das FA 1 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, da die örtliche Zuständigkeit des FA 1 bezüglich des angefochtenen Abrechnungsbescheides unverändert bestanden habe, rügt er das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Das FG hat die Klage gegen das FA 1 im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
a) Die Unzulässigkeit für die gegen das FA 1 erhobene Anfechtungsklage folgt aus § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Dem FA 1 fehlt es an der erforderlichen Passivlegitimation. Zwar ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Abweichend davon ist aber gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn vor Erlass der Einspruchsentscheidung eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen sind die Steuerakten betreffend das Verwaltungsverfahren wegen des Abrechnungsbescheides zuständigkeitshalber wegen des Wohnsitzwechsels des Klägers erst nach der Einlegung des Einspruchs von dem FA 1 an das FA 2 abgegeben und von dem FA 2 zur weiteren Bearbeitung übernommen worden. Soweit die örtliche Zuständigkeit, wovon das FG ersichtlich ausgegangen ist, erst während des Einspruchverfahrens auf das FA 2 übergegangen sein sollte, folgt die fehlende Passivlegitimation daher unmittelbar aus § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Angesichts des klaren Wortlauts der Norm kann der Kläger mit seinen Einwendungen kein Gehör finden, wonach es sinnvoller sei, bereits bearbeitete Fälle von dem bisher zuständigen FA abschließend bearbeiten zu lassen. Nicht zutreffend leitet der Kläger in diesem Zusammenhang die Passivlegitimation des FA 1 daraus ab, dass allein durch den Zuständigkeitswechsel während des Einspruchverfahrens der angefochtene Bescheid rechtswidrig werde und die Rücknahme desselben daher von dem FA 1 als der den Bescheid erlassenden Behörde zu erfolgen habe. Insoweit verkennt der Kläger, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde die Sachlegitimation betrifft und damit im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mithin der Begründetheit der Klage zu überprüfen ist. Davon zu unterscheiden ist die hier entscheidungserhebliche Passivlegitimation, die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu beurteilen ist.
Sollte die örtliche Zuständigkeit des FA 1 auf das FA 2 bereits vor Erlass des angefochtenen Abrechnungsbescheides übergegangen sein, was nach dem Klägervorbringen, wonach der Wohnsitzwechsel bereits Jahre zuvor erfolgte, nahe liegt, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vor. Denn aus der Formulierung ”ursprünglich zuständige Behörde” folgt, dass das den Bescheid erlassende FA zum Zeitpunkt des Erlasses auch tatsächlich örtlich zuständig gewesen sein muss. Gleichwohl wäre jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Einspruchsentscheidung von der örtlich zuständigen Behörde erlassen worden ist, die Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO analog anzuwenden. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die mit der Zuständigkeitsregelung in § 367 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) korrespondiert, zum Ausdruck gebracht, dass die Passivlegitimation bei dem FA liegen soll, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut ist. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen hat, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Ob der Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch eine örtlich unzuständige Behörde zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, hier des Abrechnungsbescheides, führt, oder ob gemäß § 127 AO 1977 der Verfahrensfehler durch die Entscheidung der zuständigen Einspruchsbehörde geheilt wird, ist im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides mithin im Rahmen der Begründetheit der Klage zu überprüfen.
b) Die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage ist unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat —wie oben ausgeführt— den von dem FA 1 erlassenen Abrechnungsbescheid angefochten und Abänderung des Erstattungsbetrages in Höhe des Leistungsbegehrens beantragt. Da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass im Fall der geänderten Festsetzung des Erstattungsbetrages dieser, ohne dass es einer nachfolgenden Leistungsklage bedarf, von der Behörde ausgezahlt wird, fehlt es für ein entsprechendes Leistungsbegehren an dem Rechtsschutzinteresse (vgl. , BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632; vom VII R 147/97, BFHE 187, 362).
c) Mit dem Beschwerdevorbringen, das FG habe die gegen das FA 1 gerichtete Verpflichtungsklage auf Erlass eines Zinsbescheides zu Unrecht als unzulässig abgelehnt, weil der Kläger mehr als 12 Monate vor der mündlichen Verhandlung den Erlass eines solchen Bescheides beantragt habe, die Klage daher als Untätigkeitsklage zulässig sei, wird ein Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt. Auch nach der Neuregelung der Darlegungserfordernisse gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bedarf es der konkreten und schlüssigen Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 26). Insoweit hätte es der näheren Konkretisierung der Umstände bedurft, die die nach Aktenlage nicht nachvollziehbare Antragstellung belegen könnte. Zumindest aber hätte der Kläger das konkrete Datum der Antragstellung benennen müssen. Im Übrigen käme auch bei unterstelltem Verfahrensfehler die Zulassung der Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO nicht in Betracht, da ein Anspruch auf Erlass des Zinsbescheides, wie das FG bezüglich des gegen das FA 2 gerichteten Verpflichtungsantrages zutreffend ausgeführt hat, nicht besteht.
2. Mit dem Vorbringen, das FG habe die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verkannt, wird ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt, da es sich insoweit um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, 119, und vom VII B 83/99, BFH/NV 2000, 1068), denn die Regeln über die Beweislastverteilung knüpfen in ihren Wertungen an die jeweiligen Normen des materiellen Rechts an. Im Übrigen hat das FG die Beweislastregeln auch nicht verkannt. Den Entscheidungsgründen ist vielmehr zu entnehmen, dass das FG aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen, die Überzeugung gewonnen hat, dass das Steuerguthaben durch Umbuchungen und Auszahlungen tatsächlich nicht mehr vorhanden war. Die Ausführungen des Klägers zielen daher im Ergebnis darauf ab, dass die Beweiswürdigung des FG fehlerhaft ist. Damit kann ein Verfahrensmangel aber regelmäßig nicht begründet werden, da die Grundsätze der Beweiswürdigung ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 82, m.w.N. zur Rechtsprechung).
Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die von dem Kläger behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zu dem (BFH/NV 1994, 285) nicht vorliegt, da das FG, anders als der Kläger meint, das materiell-rechtliche Bestehen der Gegenforderung geklärt hat.
3. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, das FG habe im Hinblick auf das Bestehen der Gegenforderungen die Verrechnungsakten des FA 1 sowie die beigezogene Akte nicht durch- bzw. nicht aufmerksam gelesen, rügt er im Ergebnis einen Verfahrensmangel gemäß § 96 Abs. 1 FGO. Dieser Verfahrensmangel liegt aber nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das FG bei seiner Entscheidung die vom Kläger genannten Akten nicht zur Kenntnis genommen und insoweit den Akteninhalt unberücksichtigt gelassen hat. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit geltend gemacht wird, dass dies im Einzelfall nicht geschehen ist, sind dafür konkrete Anhaltspunkte zu benennen (vgl. u.a. , BFH/NV 1999, 673). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Ausführungen des Klägers basieren ersichtlich auf der Annahme, das FG habe den Akteninhalt nicht zur Kenntnis genommen, weil es ausführe, dass der Kläger das Bestehen der Gegenforderungen nicht substantiiert bestritten habe. Diese Annahme ist aber nicht gerechtfertigt. Soweit das FG ausführt, der Kläger habe gegen die Richtigkeit der vom FA dargestellten Verwendung des dem Kläger zustehenden Guthabens keine substantiierten inhaltlichen Einwände vorgebracht, hat es damit, anders als der Kläger meint, keine Beweislastentscheidung getroffen. Es hat vielmehr im Kontext mit den vorherigen Ausführungen sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des FA von der Rechtmäßigkeit des Bescheides überzeugt sei und es mangels Einwendungen des Klägers an der Sachdarstellung des FA keine Zweifel habe, weshalb eine weitere Prüfung nicht nahe gelegen habe. In Wirklichkeit macht der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen daher geltend, das FG hätte den Akteninhalt anders, nämlich in seinem Sinne, würdigen müssen. In der nach Auffassung des Beteiligten unzutreffenden oder völlig unterbliebenen rechtlichen Würdigung tatsächlichen Vorbringens ist aber grundsätzlich kein Verfahrensfehler zu sehen (vgl. Gräber/Ruban a.a.O., § 115 Anm. 81 ff.).
4. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) rügt, weil das FG nicht Beweis erhoben habe, ob die Überweisung auf sein Konto erfolgt sei, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben.
Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch das FG muss nicht nur dargelegt werden, welche Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind, obwohl sie aufklärungsbedürftig waren, und welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat. Da die Beteiligten auf eine § 76 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (vgl. , BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, zu Abschn. II. 3.), bedarf es auch der Darlegung, warum der Kläger, der als Rechtsanwalt über entsprechende prozessuale Kenntnisse verfügt, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, sowie des Weiteren, warum sich eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung dem FG nach dessen insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt auch ohne Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen. (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804, und vom III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349, m.w.N.). Ausführungen, warum der Kläger nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, enthält die Beschwerde nicht. Anders als der Kläger meint, hätte sich dem FG die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen müssen. Das FG hat aufgrund der ihm vom FA 1 vorgelegten mit Namenszeichen abgezeichneten und mit Buchungsnummern versehenen Überweisungsträger sowie aus dem Verhalten des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass die Überweisungen ausgeführt und auf dem Konto des Klägers eingegangen sind. Es kann dahinstehen, ob diese Beweiswürdigung zutreffend ist, da auf Fehler in der Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden kann. Sie ist jedenfalls nachvollziehbar, zumal der über die notwendige Fachkunde verfügende Kläger trotz der dem FG vorliegenden Unterlagen den Eingang der Erstattungen auf seinem Konto lediglich bestritten hat, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, die Behauptung des FA zu widerlegen. Unter diesen Umständen musste sich dem FG eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen.
5. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, fehlt es an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten unbeschadet der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung weiter (, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). Die Begründung des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen im Stile einer Revisionsbegründung in der Behauptung, die erstinstanzliche Entscheidung sei aus in den in der Beschwerde genannten Gründen rechtswidrig. Damit wird ebenso wenig wie mit dem allgemeinen Hinweis, dass die Entscheidung für viele Millionen Steuerpflichtige von Bedeutung sei, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.
6. Ohne Erfolg stützt der Kläger die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, da im Streitfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH nicht erfordern. Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ab, dass das FG den Umfang der Rechtskraft des Urteils verkannt habe und dieser Fehler von erheblichem Gewicht sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gegenstand des Urteils war der frühere Abrechnungsbescheid betreffend u.a. das Guthaben für Einkommensteuer 1983 bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Bereits einleitend der Entscheidungsgründe zu 2. hat das FG festgestellt, dass die Umbuchungen und Auszahlungen, die zu einer Tilgung des Guthabens des Klägers geführt hätten, zeitlich nach dem X datieren. Davon ist das FG auch in der weiteren Entscheidungsbegründung ausgegangen, so dass schon aus diesem Grund die Rechtskraft des Urteils keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfaltet.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das FG auch nicht willkürlich davon ausgegangen, der durch sein Urteil auf den X festgestellte Erstattungsbetrag sei getilgt und dieser Annahme stehe die Rechtskraft jenes Urteils nicht entgegen. Die diesbezüglichen Feststellungen des FG finden ihre Grundlage in dem Schreiben des FA 1, in dem die Tilgung des in dem Abrechnungsbescheid vom gleichen Tage ausgewiesenen, dem Urteil des FG entsprechenden Erstattungsbetrages im Einzelnen ausgewiesen ist. Alle dort aufgeführten Abbuchungs- und Erstattungsvorgänge datieren nach dem X. Der Bescheid hat diese Angaben übernommen und sie mit dem Umbuchungsbetrag von ... DM aus dem geänderten Abrechnungsbescheid 1983 zusammengefasst (”Abbuchung ... DM”).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 934 Nr. 7
RAAAA-68748