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Dauertestamentsvollstreckung – (Anteiliger) Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG möglich
In dem am veröffentlichten NWB OAAAG-70091 setzte sich der BFH zunächst mit der Frage auseinander, ob die Kosten für eine Dauertestamentsvollstreckung i. S. des § 2209 BGB steuerlich bei den Einkünften i. S. des § 20 und § 21 EStG berücksichtigt werden können, welche die Erben aus dem Nachlass erzielen. Der Nachlass selbst umfasste sowohl umfangreiches Kapitalvermögen als auch zwei vermietete Mehrfamilienhäuser.
Diese Frage hat der BFH ausdrücklich für den Streitfall bejaht, weil die an den Testamentsvollstrecker über eine Dauer von 20 Jahren jährlich zu entrichtende Vergütung im Zuge der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstanden ist. Ebenso wie Aufwendungen für einen Hausverwalter können sie daher steuerlich grds. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG, aufgrund des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG hingegen nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG berücksichtigt werden. Daran anschließend musste der BFH entscheiden, mit welchem Anteil die einheitliche Vergütung für die Testamentsvollstreckung auf die beiden Einkunftsarten aufzutei...