BGH Urteil v. - IX ZR 45/16

Haftung eines als Erfüllungsgehilfe für einen Berater tätigen Anwalts

Leitsatz

Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht.

Gesetze: § 278 S 1 BGB, § 328 BGB, § 675 BGB

Instanzenzug: Az: I-24 U 182/14vorgehend Az: 1 O 233/12

Tatbestand

1Die Klägerin beabsichtigte, in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwerben, zu modernisieren und zu erweitern und dazu EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Sie schloss mit einer unter der Bezeichnung "e.       " firmierenden Gesellschaft (fortan: Gesellschaft) einen Vertrag, nach welchem diese sie bei dem Vorhaben gegen ein Erfolgshonorar von 1,2 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer beraten und unterstützen sollte. Die anwaltliche Beratung sollte dem Vertrag nach ausschließlich durch den Beklagten erfolgen.

2Die Klägerin schloss sodann einen Darlehensvertrag mit der H.                 Ltd., einer Genossenschaftsbank mit Sitz in London (fortan: H.         ). Die Gesamtinvestitionssumme von 15.570.000 € sollte zu 45 v.H. aus nicht rückzahlbaren EU-Fördermitteln stammen und zu 45 v.H. mit einem Kredit der H.          finanziert werden. Voraussetzung der Auszahlung des Darlehens war der Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der H.          . Der Eigenanteil der Klägerin von 10 v.H. sollte mit Hilfe eines Eigenwechsels der Klägerin aufgebracht werden. Der Beklagte eröffnete ein Anderkonto, auf welches die Klägerin Beträge von 116.025 € für Wechselspesen und 78.750 € für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der H.      überwies. Auf Weisung der H.      leitete er das Geld an einen Dr. A.       weiter. Wenige Tage später wurde ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der H.         geschlossen. Die Darlehensvaluta wurden nicht ausgezahlt. Auch die Fördermittel wurden nicht bewilligt. Die Klägerin verwirklichte ihr Projekt anderweitig.

3Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung der auf das Anderkonto überwiesenen 194.775 € nebst Zinsen. Sie hat behauptet, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dass das Geld erst dann an die H.         weitergeleitet werden dürfe, wenn die Fördermittel bewilligt und das Darlehn ausgezahlt worden seien. Das Landgericht, das eine entsprechende Vereinbarung nach Erhebung der angebotenen Beweise nicht hat feststellen können, hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Gründe

4Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I.

5Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestanden. Zwischen den Prozessparteien sei kein gesonderter Vertrag zustande gekommen, weder ein Beratungs- noch ein Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft habe auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Wegen der besonderen Umstände des Falles stelle jedoch der Anwaltsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin dar. Die Gesellschaft sei verpflichtet gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren, woraus - für den Beklagten erkennbar - sowohl die Leistungsnähe der Klägerin als auch das Einbeziehungsinteresse der Gesellschaft hinsichtlich der Beratungsleistungen des Beklagten folge.

6Die Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Klägerin nicht vor den Risiken einer ungesicherten Vorleistung gewarnt habe. Im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte die Klägerin auf einer Treuhandabrede im Verhältnis zum Beklagten und auf Treuhandbedingungen bestanden, die ihre Interessen wahrten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin auf Schadensersatzansprüche gegen alle Beteiligten verzichtet habe.

II.

7Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

81. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat nicht einen Anspruch zugesprochen, den die Klägerin nicht geltend gemacht hat.

9a) Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht ist insbesondere an den geltend gemachten prozessualen Anspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gebunden. Es ist nicht berechtigt, den verlangten Geldbetrag aus einem anderen als dem erhobenen Anspruch zuzusprechen. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (, BGHZ 168, 179 Rn. 15; vom - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24; vom - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 17). Der Streitgegenstand einer Haftpflichtklage wegen fehlerhafter Beratungsleistungen wird wesentlich durch die Pflichtverletzung bestimmt, welche der klagende Mandant dem Berater zur Last legt, und den Schaden, welchen die behauptete Pflichtverletzung nach Darstellung des Klägers verursacht hat und welcher nunmehr ersetzt verlangt wird ( aaO Rn. 18).

10b) Die Klägerin hat dem Beklagten erstinstanzlich die im Widerspruch zu einer von ihr behaupteten Treuhandabrede stehende Weiterleitung der von ihr eingezahlten Gelder vorgeworfen, bevor die Fördermittel bewilligt und das Darlehen ausgezahlt gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat sie ihren Vortrag zur Treuhandabrede wiederholt und daneben die Ansicht vertreten, der Beklagte habe sie nicht zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrages drängen dürfen, dessen Bedingungen mit der von ihr behaupteten Treuhandvereinbarung nicht im Einklang gestanden hätten. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Bestimmungen des Darlehensvertrages, die eine Vorleistung der Klägerin vorsahen, geändert wurden. Jedenfalls im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage also auch auf die ihrer Ansicht nach mangelhafte Vertragsgestaltung und ein fehlendes Eingreifen des Beklagten gestützt.

112. Die Klägerin kann jedoch keine Ansprüche aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag herleiten. Dieser Vertrag entfaltete keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.

12a) Auch Verträge über anwaltliche Leistungen können Schutzwirkungen für Dritte entfalten. Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Anwalt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eigener Ansprüche schutzbedürftig ist. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Rechtsschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (, BGHZ 200, 188 Rn. 11; vom - IX ZR 56/15, WM 2016, 1562 Rn. 26; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 362 f). Ob der Anspruch finanziell durchsetzbar ist, ist unerheblich (, WM 2004, 1825, 1828; Mennemeyer, aaO Rn. 363). Durch die Einbeziehung des Dritten ändern sich die Pflichten nicht, welche der Anwalt dem Mandanten gegenüber übernommen hat.

13b) Die Klägerin ist nicht schutzbedürftig. Ihr steht wegen der von ihr beanstandeten Beratungsfehler gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft zu, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war.

14aa) Nicht geprüft haben die Vorinstanzen, ob der Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig ist. Ein nach § 3 RDG verbotener Vertrag ist auch dann verboten und nichtig, wenn der Verpflichtete sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (, WM 2008, 1609 Rn. 19 f; vom - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 22 ff). Da gegenteiliger Vortrag und gegenteilige Feststellungen fehlen, geht der Senat jedoch von einem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG wirksamen Beratungsvertrag aus.

15bb) Die Gesellschaft hatte die Beratung und Unterstützung der Klägerin im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb der Milchviehanlage in Rumänien einschließlich der Finanzierung und der Beantragung der Fördermittel übernommen. Der Beklagte war nicht Partei dieses Vertrages. Dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft zufolge sollte der Beklagte „die anwaltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projekts“ übernehmen, jedoch nicht aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrages, sondern aufgrund eines Auftrags der Gesellschaft. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die rechtliche Beratung also nicht ausschließlich vom Beklagten geschuldet. Der Beklagte hatte zwar alle auftretenden rechtlichen Fragen zu klären und die Verträge zu gestalten. Im Verhältnis zur Klägerin schuldete jedoch ausschließlich die Gesellschaft die genannten Leistungen. Dem eigenen Vortrag der Klägerin nach bezahlte die Gesellschaft die Beratungsleistungen, die der Beklagte zu erbringen hatte; sie gab diese Kosten im Rahmen des ihr zustehenden Honorars an die Klägerin weiter.

16cc) Gemäß § 278 Satz 1 BGB hat der Geschäftsherr ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden. Berücksichtigten die Verträge, welche die von der Gesellschaft unterstützte und beratene Klägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung schloss, nicht hinreichend die Interessen der Klägerin, sahen sie etwa ungesicherte Vorleistungen vor, war der Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Falle eines Scheiterns des Antrags auf Fördermittel oder des Darlehensvertrages nicht hinreichend gesichert oder war der Vertragspartner erkennbar unseriös, hat die Gesellschaft für daraus entstandene Schäden einzustehen. Gleiches gilt, wenn die Beratungsleistungen der Gesellschaft unzulänglich waren, etwa weil sie die Klägerin nicht über die mit den ungesicherten Vorleistungen oder der fehlenden Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Eines zusätzlichen Anspruchs gegen den Beklagten als den Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft bedarf es nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn nicht unmittelbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 278 Rn. 40). Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Erfüllungsgehilfen mit ausgewählt hat oder sich - wie hier - ausdrücklich mit dem Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen einverstanden erklärt hat.

III.

17Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:071217UIXZR45.16.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 954 Nr. 16
DStR 2018 S. 12 Nr. 5
NJW 2018 S. 608 Nr. 9
NJW 2018 S. 8 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2018 S. 392
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 196
WM 2018 S. 1947 Nr. 41
ZIP 2018 S. 692 Nr. 14
UAAAG-70692