1. Eine besondere Härte wegen des Verlustes einer Anwartschaft im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI ist zu verneinen, wenn eine Anwartschaft nie bestand, weil zu keinem Zeitpunkt die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt war.
2. Eine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI liegt auch nicht darin, dass durch die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ein Anspruch auf höhere Rentenleistungen bestünde.
3. Ein Versicherter war an der rechtzeitigen Beitragszahlung auch dann nicht ohne Verschulden gehindert, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem freiwillige Beiträge hätten rechtzeitig entrichtet werden können, nicht absehbar war, dass durch ihre Entrichtung die Wartezeit für die Jahre später eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt worden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 10/2018 S. 615 BAAAG-70522
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