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IWB Nr. 2 vom Seite 69

Ist die deutsche Sanierungsklausel doch keine Beihilfe?

Würdigung des Generalanwalts im EuGH-Verfahren C-203/16 P lässt Fragen offen

Prof. Dr. Adrian Cloer und Dr. Nina Vogel

Am [i]EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.12.2017 - Rs. C-203/16 P unter http://go.nwb.de/axzcw erfolgte die Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalsanwalts Nils Wahl zur deutschen Sanierungsklausel. Seit den Eröffnungsbeschlüssen der EU-Kommission 2010 hält das Verfahren die Steuerwelt in Atem und hat in erheblichem Maße zur Sensibilisierung des deutschen Steuerrechts für Beihilfefragen beigetragen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk der Schlussanträge auf der Klärung der grundsätzlichen Frage, wie der Referenzrahmen zu bestimmen ist ? dem zentralen Element bei steuerlichen Beihilfen.

Kernaussagen
  • Die Klagebefugnis darf nicht an der tatsächlichen Inanspruchnahme einer steuerlichen Beihilfe anknüpfen.

  • Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Sanierungsklausel Teil des Referenzrahmens, dementsprechend nicht selektiv und mit dem Unionsrecht vereinbar.

  • A priori selektive Maßnahmen können nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung de facto nicht mehr gerechtfertigt werden.

I. Einführung

Streitgegenstand ist die als Sanierungsklausel bekannte Regelung des § 8c Abs. 1a KStG, die bei einem qualifizierten Anteilserwerb den vorgesehenen Verlustuntergang bei konkreten Sanierungsmaßnahmen durch den Erwerber suspendiert. Da diese Ausnahme ...