Keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung des leistenden Unternehmers durch vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte fremde
Sach- und Personalmittel, wenn die Mittel dem leistenden Unternehmer vom Auftraggeber und Leistungsempfänger allein für Zwecke
der an ihn zu erbringenden Leistungen überlassen werden
Steuerbarkeit des Leistungsaustauschs mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Leitsatz
1. Der Begriff der Betriebsstätte in § 3a Abs. 1 S. 2 UStG 2008 bzw. 2010 entspricht demjenigen der festen Niederlassung in
Art. 43 MwStSystRL 2008 bzw. Art. 45 Satz 2 MwStSystRL 2010. Für die Annahme einer „festen Niederlassung” in einem Staat ist
es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über eigenes Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder
über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. Dem Steuerpflichtigen muss jedoch – aufgrund des Erfordernisses eines
hinreichenden Grads an Beständigkeit der Niederlassung – eine vergleichbare Verfügungsgewalt über das Personal (z. B. durch
Mitspracherechte bei der Auswahl der Mitarbeiter) und die Sachmittel zustehen (vgl. EuGH- und BFH-Rspr. zum Begriff des „festen
Niederlassung”).
2. Ist der Unternehmer als Langzeitberater im Rahmen eines Projekts in einem Nicht-EU-Staat tätig, ist eine feste Niederlassung
des Unternehmers nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Auftraggeber – und nicht der Unternehmer – in dem Nicht-EU-Staat
Büroräume angemietet hat, Arbeitgeber einer dort tätigen Projektmitarbeiterin sowie Eigentümer der Ausstattungsgegenstände,
Inhaber der dortigen Telekommunikationsanschlüsse ist und weil der Auftraggeber auch die betreffenden Kosten trägt. Das Vorliegen
einer festen Niederlassung des Unternehmers ist aber zu verneinen, wenn seine Verfügungsgewalt über diese Sach- und Personalmittel
von vornherein auf die Nutzung für die in dem Vertrag mit dem Auftraggeber bezeichneten Leistungen an genau diesen Leistungsempfänger,
der ihm die Mittel allein zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat, und die Dauer ebendieses Projekts beschränkt ist, wenn
der Unternehmer also grundsätzlich nicht befugt ist, die Sach- und Personalmittel des Auftraggebers auch für Umsätze an andere
Leistungsempfänger oder sonstige eigene Zwecke zu nutzen.
3. Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich auch dann von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen, wenn es sich bei
der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe
handelt und wenn der Auftraggeber für die Leistungen Zuwendungen aus Steuermitteln erhalten hat, um politische Ziele des Bundes
zu fördern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 500 Nr. 6 KÖSDI 2018 S. 20670 Nr. 3 UStB 2018 S. 135 Nr. 5 VAAAG-70469
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