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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7228/15 EFG 2018 S. 500 Nr. 6

Gesetze: UStG 2008 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2008 § 10 Abs. 1 S. 2UStG 2008 § 3a Abs. 3 S. 1UStG 2008 § 3a Abs. 3 S. 2UStG 2008 § 3a Abs. 2 S. 1UStG 2008 § 3a Abs. 3 S. 3UStG 2008 § 3a Abs. 4 Nr. 3MwStSystRL 2008 Art. 2 Abs. 1 Buchst. aMwStSystRL 2008 Art. 2 Abs. 1 Buchst. cMwStSystRL 2008 Art. 56 Abs. 1MwStSystRL 2008 Art. 43MwStSystRL 2010 Art. 45 S. 1 MwStSystRL 2010 Art. 45 S. 2

Keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung des leistenden Unternehmers durch vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte fremde Sach- und Personalmittel, wenn die Mittel dem leistenden Unternehmer vom Auftraggeber und Leistungsempfänger allein für Zwecke der an ihn zu erbringenden Leistungen überlassen werden

Steuerbarkeit des Leistungsaustauschs mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Leitsatz

1. Der Begriff der Betriebsstätte in § 3a Abs. 1 S. 2 UStG 2008 bzw. 2010 entspricht demjenigen der festen Niederlassung in Art. 43 MwStSystRL 2008 bzw. Art. 45 Satz 2 MwStSystRL 2010. Für die Annahme einer „festen Niederlassung” in einem Staat ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über eigenes Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. Dem Steuerpflichtigen muss jedoch – aufgrund des Erfordernisses eines hinreichenden Grads an Beständigkeit der Niederlassung – eine vergleichbare Verfügungsgewalt über das Personal (z. B. durch Mitspracherechte bei der Auswahl der Mitarbeiter) und die Sachmittel zustehen (vgl. EuGH- und BFH-Rspr. zum Begriff des „festen Niederlassung”).

2. Ist der Unternehmer als Langzeitberater im Rahmen eines Projekts in einem Nicht-EU-Staat tätig, ist eine feste Niederlassung des Unternehmers nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Auftraggeber – und nicht der Unternehmer – in dem Nicht-EU-Staat Büroräume angemietet hat, Arbeitgeber einer dort tätigen Projektmitarbeiterin sowie Eigentümer der Ausstattungsgegenstände, Inhaber der dortigen Telekommunikationsanschlüsse ist und weil der Auftraggeber auch die betreffenden Kosten trägt. Das Vorliegen einer festen Niederlassung des Unternehmers ist aber zu verneinen, wenn seine Verfügungsgewalt über diese Sach- und Personalmittel von vornherein auf die Nutzung für die in dem Vertrag mit dem Auftraggeber bezeichneten Leistungen an genau diesen Leistungsempfänger, der ihm die Mittel allein zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat, und die Dauer ebendieses Projekts beschränkt ist, wenn der Unternehmer also grundsätzlich nicht befugt ist, die Sach- und Personalmittel des Auftraggebers auch für Umsätze an andere Leistungsempfänger oder sonstige eigene Zwecke zu nutzen.

3. Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich auch dann von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen, wenn es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt und wenn der Auftraggeber für die Leistungen Zuwendungen aus Steuermitteln erhalten hat, um politische Ziele des Bundes zu fördern.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 500 Nr. 6
KÖSDI 2018 S. 20670 Nr. 3
UStB 2018 S. 135 Nr. 5
VAAAG-70469

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