Keine Begünstigung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus nach § 35a Abs. 3 EStG
Leitsatz
1. Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit
können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht
vermitteln.
2. Weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse,
die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus
stellen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Handwerkerleistungen dar.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 32 DStRE 2018 S. 1038 Nr. 17 EFG 2018 S. 219 Nr. 3 EStB 2018 S. 181 Nr. 5 GStB 2018 S. 154 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2018 S. 316 XAAAG-70464
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