Keine Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufstellung als Kandidat für ein Mandat sowie
dem Erhalt einer Position als Nachrücker in das Europäische Parlament
Leitsatz
1. Das für Wahlkampfkosten unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war, geltende Abzugsverbot nach
§ 22 Nr. 4 S. 3 EStG ist verfassungskonform und auch für eine Kandidatur für ein Mandat im Europäischen Parlament anwendbar.
2. Wahlkampfkosten i. S. d. § 22 Nr. 4 S. 3 EStG sind im Gegensatz zu den mandatsbedingten Kosten sämtliche Ausgaben, die
zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats gemacht werden. Zu den Wahlkampfkosten zählen nicht nur die für den Wahlkampf
im engeren Sinne aufgewendeten Kosten, sondern auch solche Aufwendungen, die der Kandidatin (hier: für ein Mandat im Europäischen
Parlament) in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Aufstellung zur Kandidatin und dem Erhalt des Nachrückerstatus sowie den
jeweils damit verbundenen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen entstanden sind.
3. Zum „Wahlkampf” gehört nicht nur die Schlussphase der letzten Wochen vor dem Wahltag, sondern jedenfalls auch die Vorbereitungsphase
(inklusive der Bewerbung um einen Listenplatz) und die Vorwahlkampfzeit.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 213 Nr. 3 EStB 2018 S. 180 Nr. 5 DAAAG-70462
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