Passivierung von Filmförderdarlehen, deren Rückzahlung von künftigen Verwertungserlösen abhängt
Leitsatz
1. Die Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Filmförderdarlehen, das nach den vertraglichen Vereinbarungen aus zukünftigen
Verwertungserlösen zu bedienen ist und dessen Erlass in Aussicht gestellt ist, sofern die zu verwendenden Verwertungserlöse
innerhalb von zehn Jahren ab deutscher Erstaufführung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen und die Schuldnerin ihre vertraglichen
Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, erstrecken sich nur auf künftiges Vermögen und unterfallen damit dem Anwendungsbereich
des § 5 Abs. 2a EStG.
2. § 5 Abs. 2a EStG ist gleichermaßen auf aufschiebend wie auflösend bedingte Verbindlichkeiten anzuwenden. Nach der systematischen
Stellung der Norm handelt es sich um eine Regelung zum Bilanzansatz dem Grunde nach und nicht um eine Regelung, die die Höhe
eines Bilanzansatzes eines Wirtschaftsguts betrifft.
3. Mit dem Anfall abzuführender Verwertungserlöse bestimmt sich die Passivierung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
nicht mehr nach § 5 Abs. 2a EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zur Passivierung von (gewissen bzw. ungewissen)
Verbindlichkeiten.
4. Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten
Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt.
5. Außerordentliche Kündigungsrechte bei bedingten Verpflichtungen, die von Umständen abhängen, die nicht im alleinigen Machtbereich
des Gläubigers liegen, führen frühestens dann zu einer auch in der Höhe gewissen Verbindlichkeit, wenn zum Bilanzstichtag
Umstände vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen würden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 562 Nr. 10 EFG 2018 S. 282 Nr. 4 EStB 2018 S. 178 Nr. 5 KÖSDI 2018 S. 20663 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2019 S. 88 MAAAG-70459
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