Sorgfaltspflichten von Ehegatten mit gemeinsamem Briefkasten an der ehelichen Wohnung
Leitsatz
1. Bringen Eheleute an ihrer ehelichen Wohnung einen gemeinsamen Briefkasten an und verabreden sie, dass jeder Ehegatte den
gemeinsamen Briefkasten entleeren darf, aber jeder nur die an ihn gerichtete Post selbst öffnet und die an den anderen Ehegatten
adressierte Post diesem übergibt oder auf einen dafür vorgesehenen Platz ablegt, sind beide Ehegatten verpflichtet, beim jeweils
anderen Ehegatten ein- bis zweimal wöchentlich nachzufragen, ob Post für sie eingegangen ist. Weiterhin muss sich jeder Ehegatte
mindestens einmal wöchentlich stichprobenartig vergewissern, dass an ihn adressierte Post nicht versehentlich durch den anderen
Ehegatte vergessen oder fälschlicherweise als dessen eigene Post abgelegt worden ist.
2. Verletzt ein Ehegatte die unter 1. dargestellten Sorgfaltspflichten, ist eine darauf beruhende Versäumnis gesetzlicher
Fristen nicht entschuldbar; ebenso trifft ihn grobes Verschulden an einem darauf beruhenden nachträglichen Bekanntwerden neuer
Tatsachen.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 172 Nr. 3 CAAAG-70458
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