Als externer Datenschutzbeauftragter bestellter Rechtsanwalt ist gewerblich tätig
Leitsatz
1. Auch nach Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahr 2003 ist die Tätigkeit eines als extern bestellter Datenschutzbeauftragter
tätigen Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen.
2. Ein Rechtsanwalt übt als extern bestellter Datenschutzbeauftragter weder den Beruf eines Rechtsanwalts aus, noch ist diese
Tätigkeit diesem Beruf ähnlich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 345 Nr. 5 KÖSDI 2018 S. 20704 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 923 IAAAG-70456
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