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Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
(1) Wird einem Prozessbevollmächtigten für den Termin zur mündlichen Verhandlung durch ein ärztliches Attest bescheinigt, dass er wegen einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig ist, so ist damit ein erheblicher Grund i. S. von § 155 FGO i. V. mit § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, aufgrund dessen das FG den Termin aufheben muss. (2) Bei offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht braucht ein Gericht trotz eines erheblichen Grundes einen Termin nicht aufzuheben. In diesem Fall muss es vom Vorliegen einer solchen Absicht überzeugt sein; es genügt nicht, einen entsprechenden Verdacht zu äußern (Bezug: § 96 Abs. 2, § 155 FGO; § 227 Abs. 1 ZPO). S. 82
Auch ein erst wie im Entscheidungsfall wenige Stunden vor dem Termin per Telefax beim Gericht eingereichtes, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Steuerberater infolg...