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Verpflichtung eines Idealvereins zur Anzeige nach § 2 Abs. 2 PublG
I. Sachverhalt
V, ein auf dem Gebiet der Jugendfürsorge tätiger, eingetragener, rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts, überschreitet zum erstmals zwei der drei Größenkriterien des § 1 Abs. 1 PublG. Der Verein betreibt aber lediglich in geringem Umfang wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und ist kein wirtschaftlicher Verein i. S. des § 22 BGB. Ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich.
II. Fragestellungen
Fällt der Idealverein unter das PublG und muss er eine Anzeige gem. § 2 Abs. 2 PublG erstatten?
III. Lösungshinweise
1. Anzeigepflicht gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 PublG haben die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals für einen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 PublG oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 PublG zutreffen, dies gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers unverzüglich auf elektronischem Wege zu erklären. Dies ermöglicht eine Prüfung des Beginns der Pflicht zur Rechnungslegung eines möglicherweise publizitätspflichtigen Unternehmens. Ob der hier in Rede stehende Verein eine derartige Anzeige vornehmen muss, hängt also davon ab, ob er ein publizitätspflichtiges Unter...