BFH Beschluss v. - VII B 210/01

Gründe

I. Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) für das 1. Quartal 1998 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5 097,90 DM. Im Rahmen der Prüfung überreichte der Kläger eine berichtigte Voranmeldung für das 2. Quartal 1998, welche zu einer Erstattung in Höhe von 5 071,70 DM führte. Die Erstattung sollte nach Vereinbarung mit dem Prüfer mit der Nachzahlung für das 1. Quartal 1998 verrechnet werden. Es erfolgte zunächst die Festsetzung des Erstattungsbetrages für das 2. Quartal 1998 und sodann zu einem späteren Zeitpunkt die Festsetzung des Nachzahlungsbetrages für das 1. Quartal 1998.

Bereits vor der Aufnahme der Umsatzsteuer-Sonderprüfung war bei dem FA ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bank X für die Umsatzsteuer-Anmeldungen der Monate Januar bis Juni 1998 eingegangen. Das FA zahlte den Erstattungsbetrag aufgrund der Pfändung in voller Höhe an die Bank X aus und erteilte dem Kläger, der sich gegen diese Vorgehensweise wandte, einen Abrechnungsbescheid, in dem es für das 1. Quartal 1998 eine offene Umsatzsteuer von 5 097,90 DM auswies und für das 2. Quartal ein Guthaben infolge der Auszahlung an die Bank X verneinte.

Der Einspruch, mit dem der Kläger die Verrechnung des Erstattungsbetrages für das 2. Quartal 1998 mit dem Nachzahlungsbetrag für das 1. Quartal 1998 begehrte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Eine Aufrechnung des Erstattungsbetrages des 2. Quartals 1998 mit dem Nachforderungsbetrag des 1. Quartals 1998 sei nicht möglich gewesen, da der Kläger wegen der wirksamen Pfändung zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Nachforderungsbetrages nicht mehr Inhaber des Erstattungsanspruchs gewesen sei. Auch begründe die Aussage des Umsatzsteuersonderprüfers keinen Anspruch auf Verrechnung, da sie nicht in Form einer verbindlichen Zusage gemäß §§ 204 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) erfolgt sei. Eine Verrechnung komme nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Betracht.

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil stützt der Kläger auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es vor allem erforderlich, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschluss vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Ferner sind Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. , BFH/NV 2001, 175, 176). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung nichts geändert. Die vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher weiter (, BFH/NV 2001, 51, m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es bereits an der konkreten Formulierung einer Rechtsfrage. Sollte den Beschwerdeausführungen zu entnehmen sein, dass der Kläger die Frage geklärt wissen möchte, ob durch den Vollzug einer verbindlichen, nicht schriftlich erteilten Zusage ein Rechtsschein gesetzt worden ist, der den gesetzlichen Tatbestand des § 205 AO 1977 überlagert, und das FA deshalb gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch ohne das Schriftformerfordernis an die Zusage gebunden ist, so hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, weshalb diese Frage über den Streitfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sein könnte. Die Ausführungen der Beschwerde, ein solcher Sachverhalt und Geschehensablauf sei im Gesetz nicht geregelt und stelle eine klärungsbedürftige Lücke dar, reichen nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Auch fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit, zumal nach eigenem Vorbringen des Klägers die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nur dann in Betracht kommen würde, wenn das FG das Verhalten des Prüfers als Vollzug einer Zusage gewürdigt hätte. Aus dem weiteren Vorbringen, das FG hätte den Vorgang in dieser Weise würdigen müssen, ergibt sich indes, dass es dies nicht getan hat, so dass im Grunde nur ein Fehler der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall gerügt wird. Darauf kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO jedoch nicht gestützt werden.

2. Soweit mit der Beschwerde ein Verfahrensverstoß gerügt wird, weil das FG bei seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO berücksichtigt habe, fehlt es bereits an der Darlegung, welche genau bezeichneten Tatsachen das FG nicht berücksichtigt hat und inwieweit das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann.

3. Letztlich genügt auch die Rüge, das FG habe die vom Kläger benannten Zeugen nicht gehört, nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Für die ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 FGO, mit der geltend gemacht wird, das FG habe Beweisanträge übergangen, bedarf es u.a. der Darlegung, welche konkreten Beweisanträge gestellt worden sind, in welchen mit Datum und Seitenzahl bezeichneten Schriftsätzen die Beweisanträge zu finden sind, welches genaue Ergebnis eine Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses aus der rechtlichen Sicht des Gerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Fundstelle(n):
WAAAA-68674