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NWB-BB Nr. 2 vom Seite 53

Forderungen eintreiben mit außergerichtlichen Verzugsmaßnahmen

Praxishinweise für die Auswahl der „passenden“ Alternative

Dipl.-Kfm. Rudolf H. Müller

Trotz der vergleichbar guten konjunkturellen Lage der deutschen Wirtschaft werden bei Weitem nicht alle Rechnungen innerhalb der jeweils vereinbarten Zahlungsfrist beglichen. Schuldner geraten also in nicht unerheblichem Umfang in Zahlungsverzug. Für viele Unternehmen stellt sich daher die Frage, wie durch wirksame Beitreibungsmaßnahmen (jenseits der üblichen schriftlichen oder telefonischen Mahnung) die „Überfälligkeit“ in möglichst engen Grenzen und dadurch der entstehende Schaden möglichst gering gehalten werden kann. Natürlich soll dabei der Schuldner den entstandenen Verzugsschaden dann auch tragen – und zwar möglichst ohne die Notwendigkeit, Hauptforderung und Verzugsschaden gerichtlich einklagen zu müssen. Im Folgenden erfahren Sie, welche grundsätzlichen Handlungsoptionen Ihre Mandanten besitzen, um außergerichtliche und „passende“ Verzugsmaßnahmen zu realisieren. Außerdem bekommen Sie Tipps, worauf Ihre Mandanten achten müssen, damit die Kosten von außergerichtlichen Verzugsmaßnahmen möglichst gering gehalten und möglichst vollständig auf den Schuldner „abgewälzt“ werden können.

I. Was bedeutet „Verzug“?

1. Definition und grundsätzliche Regeln

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