BEPS konkret und weitere Entwicklungen im deutschen Steuerrecht
1. Aufl. 2018
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Dr. Reinhard Geck, Kapp. Ebeling., Hannover
1. Verfassungsrechtliche Fragen sowie Probleme des Übergangsrechts
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom bekanntlich die §§ 13a, 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG als für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Infolge einer im Tenor ausgesprochenen Weitergeltungserlaubnis konnte das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewandt werden. Der Gesetzgeber war allerdings verpflichtet, bis spätestens zum eine Neuregelung zu schaffen. Dies hat er bekanntlich noch nicht getan, sondern erst mit Gesetz v. nachgebessert.
Die Hauptkritikpunkte des BVerfG sind bekannt und sollen nur noch schlagwortartig aufgeführt werden:
Auf der Tatbestandseite ist das bisherige „Alles-Oder-Nichts-Prinzip“ verfassungswidrig, welches auch nicht begünstigungsfähiges, weil nicht für gewerbliche Zwecke unmittelbar benötigtes Vermögen innerhalb der Schwellenwerte der §§ 13a Abs. 1, 8, 13b Abs. 1 ErbStG verschont. Dies gilt insbesondere für nachgelagerte Beteiligungen. Die in der Praxis verbreiteten sogenannten Kaskadenmodelle sind nicht mehr zulässig.
Die Definition des begünstigten Vermögens hat das BVerfG hi...