BuchO § 9a
1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten
1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten
§ 9a Grunddaten des Überwachungskontos
(1) 1Analog zu den Grunddaten in § 9 sind im Überwachungskonto mindestens aufzuzeichnen:
die Überwachungskontonummer,
der Name desjenigen, für den das Überwachungskonto geführt wird,
der Anlagegrund.
2Weitere Grunddaten sind aufzuzeichnen, soweit sie bekannt und für den zu bearbeitenden Vorgang erforderlich sind.
(2) § 9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
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GAAAG-70179