BuchO § 93

5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit

§ 93 Verfahren bei Änderungen innerhalb des Finanzamtsbezirks

(1) 1Ändert sich die Steuernummer, so ist das Steuerkonto unter der neuen Steuernummer weiterzuführen. 2Im Übrigen gelten §§ 9 und 14. 3Die Akten sind entsprechend zu berichtigen. 4Die für Kassenaufgaben zuständige Stelle ist in geeigneter Form zu benachrichtigen. 5Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass auf diese Benachrichtigung verzichtet wird. 6Dem Steuerpflichtigen ist die neue Steuernummer mitzuteilen. 7Ggf. ist auch die für Vollstreckung zuständige Stelle unter Angabe der neuen Steuernummer und der sonstigen Änderungen zu benachrichtigen.

(2) 1Wird ein Bearbeitungsfall einem anderen Arbeitsgebiet zugeordnet, so sind diesem die Akten zuzuleiten; auf etwaige unerledigte Anträge ist besonders hinzuweisen. 2Im Übrigen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Übernahme von dem bisher zuständigen Arbeitsgebiet einzuleiten ist.

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GAAAG-70179