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BuchO § 92

5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit

§ 92 Meldestelle

Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, ob die Aufgaben nach §§ 90 und 91 durch Einrichtung einer Meldestelle oder durch eine andere Stelle im Finanzamt wahrgenommen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179

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