5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit
§ 89 Umfang der Abgabe
(1) 1Zur Übernahme der Besteuerung sind die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens vorhandenen elektronischen Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls in einem maschinellen Verfahren an das zuständig gewordene Finanzamt abzugeben. 2Absatz 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Soweit noch kein maschinelles Verfahren eingesetzt ist, sind zur Übernahme der Besteuerung an das zuständig gewordene Finanzamt abzugeben:
alle noch nicht zur Vernichtung ausgesonderten Steuerakten und Beiakten; in Fällen, in denen keine Akten geführt werden, die zur Fortsetzung der Besteuerung notwendigen Unterlagen. 2Soweit diese nur elektronisch vorhanden sind, sind sie auszudrucken. 3Bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen reicht die Übersendung eines Ausdrucks der für die Fortführung des Besteuerungsverfahrens notwendigen Daten aus dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren,
der Ausdruck der nach § 13 für die Lohnsteuer-Außenprüfung aufgezeichneten Daten,
ein Auszug aus dem Steuerkonto (entsprechend Muster 9),
Akten der für Vollstreckung zuständigen Stelle, soweit sie noch einzuziehende Rückstände betreffen oder aus anderen Gründen für das zuständig gewordene Finanzamt von Bedeutung sind.
2Können nicht alle Akten gleichzeitig abgegeben werden, so sind zunächst der Auszug aus dem Steuerkonto und die entbehrlichen Steuerakten vorweg zu übersenden. 3Die übrigen Steuerakten dagegen sind erst dann abzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
(3) 1Der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle zur Verwahrung übergebene Wertgegenstände sind an das zuständig gewordene Finanzamt abzugeben. 2Noch nicht getilgte Geldbußen sowie die in § 36 genannten Geldbeträge sind von dem bisher zuständigen Finanzamt einzuziehen.
(4) Bleibt das Finanzamt teilweise weiterhin zuständig, gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(5) Nach Abgabe noch eingehende Zahlungen für abgegebene Abgabearten sind als Verwahrung zu buchen und an die neue für Kassenaufgaben zuständige Stelle weiterzuleiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179