BuchO § 86

5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit

§ 86 Übernahme der Besteuerung durch das zuständig gewordene Finanzamt

(1) Wird für einen Bearbeitungsfall ein anderes Finanzamt örtlich zuständig, so hat es den Bearbeitungsfall zu übernehmen, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Das Abgabe-/Übernahmeverfahren im Sinne der §§ 87 bis 92 kann zwischen den beteiligten Finanzämtern in einem automationsunterstützten Dialogverfahren durchgeführt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179