4. Buch: Erhebungsverfahren
5. Teil: Prüfung
§ 84 Prüfung der Aufzeichnungen für das Erhebungsverfahren
(1) Zu prüfen ist, ob
die nicht programmgesteuert zum Soll gestellten Beträge richtig sind. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass diese Prüfung auf Stichproben beschränkt wird;
jedes Steuerkonto, das infolge Änderung der Zuständigkeit zu übernehmen ist, richtig und vollständig übernommen und ordnungsgemäß belegt ist. 2Die Weiterführung des Steuerkontos (§ 94) ist keine Übernahme im Sinne dieser Vorschrift. 3Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass diese Prüfung auf Stichproben beschränkt wird;
alle erlassenen, verjährten oder niedergeschlagenen Beträge durch ordnungsgemäße Verfügungen belegt sind. 2Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;
die Stundungen und Aussetzungen der Vollziehung durch ordnungsgemäße Verfügungen belegt sind. 2Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;
im Falle des § 65 Abs. 2 das bisher gültige Soll sowie die Summen der gezahlten, erlassenen und niedergeschlagenen Beträge richtig in das Steuerkonto übernommen worden sind. 2Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde auf Stichproben beschränkt werden;
ein Steuerkonto, das nicht mehr bestimmungsgemäß weitergeführt werden konnte, richtiggestellt worden ist.
(2) 1Die Prüfung ist vorzunehmen:
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 5 durch Vergleichen der Eingabewerte und Anhaken der Beträge im Zeitbuch und in den Belegen;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 durch Vergleichen und Anhaken der Übernahmewerte im Kontoausdruck, der bei der Eröffnung des Kontos erstellt wird, und der Eintragungen in den Belegen des bisher zuständigen Finanzamts. 2Sind Aufzeichnungen für das Erhebungsverfahren im Steuerkonto bestimmungsgemäß nicht zu führen, so tritt an die Stelle des Kontoausdrucks der Vermerk der für Kassenaufgaben zuständigen Stelle;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 durch Vergleichen der Eingabewerte und Anhaken der Beträge im Zeitbuch und in den Verfügungen. 2Bei Niederschlagungen im vereinfachten Verfahren (§ 72 Abs. 3) entfällt die Einzelfallprüfung;
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 durch Vergleichen der nach der Berichtigung erstellten Kontoausdrucke und der zur Richtigstellung verwendeten Belege.
2Die geprüften Buchungen sind mit Namenzeichen und Datum, die Belege mit den Namenzeichen zu versehen.
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GAAAG-70179