BuchO § 83
4. Buch: Erhebungsverfahren
5. Teil: Prüfung
§ 83 Zuständigkeit
Die Prüfungen im Erhebungsverfahren sind durch einen nicht mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall befassten Bearbeiter vorzunehmen.
Fundstelle(n):
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GAAAG-70179