4. Buch: Erhebungsverfahren
4. Teil: Erstattungsverfahren
§ 78 Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
1Die Auszahlung einer Arbeitnehmer-Sparzulage, die bei Festsetzung noch nicht fällig war, wird vorgenommen, sobald die Zentralstelle der Länder (§ 6 Abs. 2 VermBDV) den Ablauf der Sperrfrist mitgeteilt hat (§ 7 Abs. 2 VermBDV). 2Zuständig für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 7 Abs. 2 VermBDV ist eine von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmende Stelle. 3Eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt. 4§ 76 Abs. 5 gilt entsprechend.
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GAAAG-70179