BuchO § 76

4. Buch: Erhebungsverfahren

4. Teil: Erstattungsverfahren

§ 76 Erstattung aufgrund von Steuerfestsetzungen oder Steueranmeldungen

(1) 1Wird aufgrund einer erstmaligen, berichtigten oder geänderten Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen ein Betrag zum Soll gestellt und übersteigen die darauf geleisteten Zahlungen den Sollbetrag, so sind sie nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 von Amts wegen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn 0 € zum Soll gestellt wurden, weil der Bescheid auf Freistellung lautet oder es sich um einen NV-Fall handelt.

(2) Wird aufgrund einer Steuerfestsetzung ein zu erstattender Betrag zum Soll gestellt (negativer Sollbetrag), so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Wird aufgrund einer Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, ein Betrag zum Soll gestellt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Zu erstattende Beträge, gegen die aufgerechnet werden kann, sind umzubuchen. 2Für den umzubuchenden Betrag gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Einzahlungstag der Tag, an dem die Steuerfestsetzung abgerechnet worden ist (§§ 67 und 68). 3In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Umbuchung von Steuervergütungen als Einzahlungstag der Tag des Eingangs der Steueranmeldung, frühestens jedoch der 1. Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats. 4Soweit die Umbuchung nicht programmgesteuert erfolgt, ist eine Umbuchungsanweisung auszustellen, die von den zuständigen Bearbeitern zu unterschreiben ist. 5Auf eine schriftliche Umbuchungsanweisung kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 S. 2 verzichtet werden. 6Für die Dateneingabe bei Umbuchungen und die Aufzeichnung der durch die Aufrechnung bewirkten Zahlungen gilt § 69 entsprechend.

(5) 1Erstattungen sind grundsätzlich programmgesteuert durchzuführen, dabei ist die ordnungsgemäße Auszahlung durch programmierte und organisatorische Kontrollen sicherzustellen. 2Stehen Gründe einer programmgesteuerten Erstattung entgegen, werden die zu erstattenden Beträge in einer Aufstellung über auszuzahlende Beträge nach Muster 17 nachgewiesen.

(6) Die Aufstellungen sind als kasseninterne Aufträge zu unterschreiben und die Auszahlung der Beträge ist zu veranlassen.

(7) Der ausgezahlte Betrag ist nach § 69 Abs. 1 im Steuerkonto aufzuzeichnen.

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GAAAG-70179