BuchO § 74
4. Buch: Erhebungsverfahren
3. Teil: Zahlungen, Fälligkeitsänderungen, sonstige Tilgungen
§ 74 Sonstige Vermerke im Steuerkonto
1Die Ausfertigung von Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen und Rückstandsanzeigen sowie sonstige den Einzug der Einzelforderung betreffende Anweisungen sind bei dieser zu vermerken. 2Diese Vermerke können gelöscht werden, sobald sie nicht mehr zur Überwachung des Zahlungseingangs benötigt werden.
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GAAAG-70179