BuchO § 64
4. Buch: Erhebungsverfahren
1. Teil: Sollstellung
§ 64 Sollstellung in sonstigen Fällen
Beträge, die aufgrund von sonstigen Festsetzungen anzunehmen sind, sind aufgrund dieser Festsetzungen zum Soll zu stellen; § 57 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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GAAAG-70179