BuchO § 64

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 64 Sollstellung in sonstigen Fällen

Beträge, die aufgrund von sonstigen Festsetzungen anzunehmen sind, sind aufgrund dieser Festsetzungen zum Soll zu stellen; § 57 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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GAAAG-70179