BuchO § 6

Einleitung

§ 6 Datenübermittlung an die Finanzverwaltung

(1) Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften Datenübermittlung vorgeschrieben oder lässt die oberste Landesfinanzbehörde die Datenübermittlung zu, so ist durch programmierte und organisatorische Kontrollen sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig übernommen und zur Verarbeitung bereitgestellt werden.

(2) 1Ist zur weiteren Verarbeitung der übermittelten Daten eine Einzelfallprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorgesehen, so gelten für die Eingabe weiterer Daten und für die Freigabe §§ 3 bis 5a. 2Ist eine Einzelfallprüfung nicht vorgesehen, so ist die Verarbeitung der Daten erforderlichenfalls durch eine Allgemeinverfügung oder Verfahrensanweisung zu regeln.

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GAAAG-70179