BuchO § 57

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 57 Sollstellung der Vorauszahlungen auf die V-Steuern

(1) Vorauszahlungen, die aufgrund der Steuerfestsetzung für ein vorangegangenes Kalenderjahr zu entrichten sind, sind aufgrund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen.

(2) Vorauszahlungen, die aufgrund besonderer Steuerfestsetzungen zu entrichten sind, sind aufgrund dieser Festsetzungen zum Soll zu stellen.

(3) Vorauszahlungen, die in gleichbleibenden Beträgen an mehreren feststehenden Fälligkeitstagen zu entrichten sind, sind rechtzeitig vor jedem Fälligkeitstag aufgrund des letztgültigen Solls erneut zum Soll zu stellen; sie können abweichend hiervon nur einmal unter Angabe des ersten Fälligkeitstages zum Soll gestellt werden und sind dann an den folgenden Fälligkeitstagen ohne besondere Sollstellung zu erheben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179