4. Buch: Erhebungsverfahren
1. Teil: Sollstellung
§ 56 Unterlagen und Inhalt der Sollstellung, Annahmeanordnung
(1) 1Unterlagen für die Sollstellung sind die Steuerfestsetzung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung, die Verfügung über die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen sowie sonstige Anweisungen. 2Unterlage für die Sollstellung ist auch eine Umsatzsteuererklärung, die zur Rückzahlung einer Steuervergütung führt (§ 18 Abs. 4 S. 1 UStG).
(2) Die Sollstellung muss enthalten:
die Steuernummer,
die Abgabeart,
den Zeitraum,
den Grund der Sollstellung,
den Tag der Sollstellung,
den Fälligkeitstag und
den Betrag.
(3) 1Die Sollstellungen sind auch im Zeitbuch nachzuweisen. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass die Sollstellungen von Beträgen, die maschinell errechnet oder die aufgrund des letztgültigen Solls programmgesteuert ermittelt werden (z. B. § 57 Abs. 3), nicht einzeln im Zeitbuch nachgewiesen werden.
(4) 1Für Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 3 AO) sowie für Geldbußen und Ordnungsgelder wird hiermit allgemeine Annahmeanordnung erteilt; eine Haushaltsüberwachungsliste ist nicht zu führen. 2Eines Feststellungsvermerks über die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie der Angabe des Haushaltsjahrs bedarf es nicht.
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GAAAG-70179