3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
5. Teil: Prüfungen zur Verfahrenssicherheit
§ 54 Prüfung der Datenermittlung
1In den Fällen, in denen der abschließend Zeichnende die Daten allein ermittelt hat, ist unbeschadet der in § 3 Abs. 5 vorgeschriebenen Prüfung stichprobenweise durch einen anderen Bearbeiter zu prüfen, ob die Daten richtig und vollständig ermittelt worden sind. 2Die Prüfung ist vor der Absendung des Steuerbescheids oder, soweit ein solcher nicht erteilt wird, vor der Auszahlung vorzunehmen. 3Einzelheiten bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
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GAAAG-70179