3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
4. Teil: Verfügungen über Steueransprüche, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten sowie Zwangsgelder in anderen Fällen
§ 53 Erlass, Niederschlagung, Stundung, Zahlungserleichterung, Aussetzung der Vollziehung, Verjährung
1Die Daten folgender Vorgänge sind zur Verarbeitung bereitzustellen:
Verfügungen, durch die zum Soll gestellte Beträge ganz oder zum Teil erlassen oder niedergeschlagen werden;
Verfügungen, durch die zum Soll gestellte Beträge ganz oder zum Teil gestundet werden, sowie solche, durch die für Geldbußen und Kosten des Bußgeldverfahrens nachträglich Zahlungserleichterungen gewährt werden;
Entscheidungen, durch die die Aussetzung der Vollziehung bewilligt wird;
Vermerke, in denen festgestellt wird, dass zum Soll gestellte Beträge verjährt sind;
Vermerke, in denen festgestellt wird, dass eine Geldbuße, ein Ordnungsgeld oder ein Zwangsgeld nicht mehr vollstreckt werden kann, weil der Betroffene verstorben ist;
Vermerke, in denen festgestellt wird, dass eine Ersatzzwangshaft vollstreckt worden ist;
Vermerke, in denen festgestellt wird, dass der Vollzug des Zwangsmittels einzustellen ist.
2Dies gilt auch bei Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der in Nummern 1 bis 4 bezeichneten Verfügungen, Entscheidungen und Vermerke sowie für die Mitteilung über den Eintritt einer auflösenden Bedingung.
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GAAAG-70179