BuchO § 52

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

3. Teil: Änderung von Bescheiden

§ 52 Änderung von Steuer- und Feststellungsbescheiden durch Rechtsbehelfsentscheidung

(1) 1Wird eine Steuerfestsetzung durch Einspruchsentscheidung geändert, so ist die neue Steuer maschinell zu berechnen und im Steuerkonto aufzuzeichnen. 2In der geänderten Steuerfestsetzung ist auf die Einspruchsentscheidung hinzuweisen.

(2) Wird eine Steuerfestsetzung durch gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine Steuerberechnung und die Abrechnung unter Bezugnahme auf die Entscheidung abzusenden sind.

(3) Bei gesonderten Feststellungen sowie bei der Festsetzung und Zerlegung von Steuermessbeträgen gelten Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179