3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
2. Teil: Anmeldungssteuern
§ 47a Sportwettensteuer
(1) Die Daten aus den Steueranmeldungen sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.
(2) 1Die Steueranmeldungen sind in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen. 2Nach abschließender Bearbeitung sind die Steueranmeldungen zu den Akten zu nehmen.
(3) 1Wird Sportwettensteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Wird die Sportwettensteuer personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Im Rahmen der Überwachung des Eingangs der Steueranmeldungen hat die Datenverarbeitungsstelle nach Ablauf der Einreichungsfrist Erinnerungen an die Abgabe der Steueranmeldungen sowie jährlich eine Liste der Bearbeitungsfälle zur Verfügung zu stellen, in denen Steueranmeldungen ausstehen.
Fundstelle(n):
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GAAAG-70179